Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Mit Abgabe Ihrer Bestel­lung erken­nen Sie unsere nach­fol­gen­den Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen an:

II. Ange­bote

Alle Ange­bote sind freibleibend. Maß‑, Gewichts- und Leis­tungsangaben sowie Abbil­dun­gen und Skizzen sind unverbindlich. Abwe­ichun­gen berechti­gen nicht zu Bean­stan­dun­gen und Preis­min­derun­gen, es sei denn, es ist eine beson­dere Vere­in­barung hierzu getrof­fen.

III. Umfang der Lieferpflicht

1. Für den Liefer­um­fang ist nur die schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung des Verkäufers maßgebend. Mündliche Abre­den bedür­fen der schriftlichen Bestä­ti­gung des Verkäufers. Wenn keine anders lau­t­en­den Vere­in­barun­gen schriftlich getrof­fen wer­den, gel­ten die Lieferbe­din­gun­gen des Verkäufers, auch dann, wenn die Bestel­lung zu den Einkaufs­be­din­gun­gen des Bestellers erfol­gte. Diese Bedin­gun­gen liegen auch ohne beson­dere Vere­in­barun­gen allen zukün­fti­gen Liefer­un­gen zugrunde.

2. In Ergänzun­gen gel­ten auch die Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen der mit der Liefer­ung beauf­tragten Werke, die dem Käufer auf Wun­sch zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

IV. Preise

Alle Preise gel­ten ab Werk oder Lager. Kosten der Ver­pack­ung, der Ver­sicherung und alle übri­gen Nebenkosten gehen zu Las­ten des Käufers. Der Verkäufer behält sich eine Preis­berich­ti­gung vor, falls bis zur Liefer­ung eine Kostenän­derung ein­tritt.

V. Zahlung

1. Die Zahlung des Kauf­preis­es und aller Nebenkosten hat inner­halb der vere­in­barten Frist in bar oder durch Über­weisung auf die Kon­ten des Verkäufers zu erfol­gen, und zwar unab­hängig vom Ein­gang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Män­gel­rüge unter Auss­chluss der Aufrech­nung mit bestrit­te­nen oder nicht recht­skräftig fest­gestell­ten Forderun­gen.

2. Die Here­in­nahme von Wech­seln oder Schecks erfol­gt nur zahlung­shal­ber. Eine Tilgung der Forderung tritt mit Ein­lö­sung ein. Die anfal­l­en­den Kosten gehen zu Las­ten des Käufers und sind sofort in bar fäl­lig.

3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszin­sen in Höhe von 4% über dem jew­eili­gen Diskontsatz der Europäis­chen Zen­tral­bank zu zahlen. Nach Weg­fall des Diskontsatzes der Europäis­chen Zen­tral­bank sind stattdessen Verzugszin­sen in Höhe von 4 % über dem jew­eili­gen Basiszinssatz der Europäis­chen Zen­tral­bank zu zahlen. Sollte ein solch­er Zinssatz fehlen, sind Verzugszin­sen in Höhe von 4 % über einen vom Auf­trag­nehmer zu wäh­len­den Zinssatz ein­er entsprechen­den Zen­tral­bank zu zahlen, der dem Basis­satz am näch­sten kommt. Die Gel­tend­machung weit­eren Verzugss­chadens wird hier­durch nicht aus­geschlossen.

VI. Verzug

1. Bei Nichtein­hal­tung der Zahlungs­be­din­gun­gen oder bei Umstän­den, die dem Verkäufer nach Ver­tragsab­schluß bekan­nt wer­den und berechtigte Zweifel an dem Zahlungsver­mö­gen des Käufers entste­hen lassen, wer­den sämtliche Forderun­gen — auch solche aus anderen Verträ­gen und ohne Rück­sicht auf die Laufzeit herein­genommen­er Wech­sel — sofort in bar fäl­lig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausste­hende Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung auszuführen, sowie nach Ablauf ein­er angemesse­nen Nach­frist unbeschadet des Anspruchs auf Schaden­er­satz vom Ver­trag zurück­zutreten.

2. Der Käufer erk­lärt sich schon jet­zt damit ein­ver­standen, dass der Verkäufer sich in diesem Falle den Besitz an den geliefer­ten Waren selb­st ver­schafft. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann der Käufer nicht gel­tend machen. Die Kosten des Rück­trans­portes und alle weit­eren daraus entste­hen­den Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt unbeschadet der Zahlungsverpflich­tung des Käufers die wieder in Besitz genomme­nen Kaufge­gen­stände durch frei­händi­ge Verkäufe auf Rech­nung und Gefahr des Käufers best­möglich zu ver­w­erten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Restschuld gut­ge­bracht, ein Über­erlös wird ihm aus­gezahlt. Als Restschuld gilt jede nicht beglich­ene Forderung des Verkäufers gegen den Käufer, ob sie aus dem nicht erfüll­ten Ver­trage her­rührt Oder nicht. Der Verkäufer ‑ist nach erfol­gter Rück­nahme wahlweise berechtigt, den Kaufver­trag rück­wirk­end vom Tage der Liefer­ung bzw. Ver­sand­bere­itschaft zu seinen Mietbe­din­gun­gen abzurech­nen.

VII. Eigen­tumsvor­be­halt

1. Alle Liefer­un­gen und Leis­tun­gen erfol­gen auss­chließlich unter Eigen­tumsvor­be­halt des Verkäufers. Das Eigen­tum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche Forderun­gen des Verkäufers — gle­ich aus welchem Rechts­grunde — getil­gt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, geleis­tete Zahlun­gen auf die Forderun­gen zu ver­rech­nen, für die die ger­ing­ste Sicher­heit beste­ht. Bei laufend­er Rech­nung gilt das vor­be­hal­tene Eigen­tum als Sicherung für die jew­eilige Sald­o­forderung des Verkäufers. Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegen­stän­den ver­mis­cht oder ver­bun­den, so tritt der Käufer schon jet­zt sein Eigen­tums- bzw. Miteigen­tum­srecht an den ver­mis­cht­en Gegen­stand oder den neuen Gegen­stand ab und ver­wahrt diesen mit der nöti­gen Sorgfalt für den Verkäufer. Die Gefahr des Unter­ganges, der Abnutzung oder der Beschädi­gung des Kaufge­gen­standes während der Wirk­samkeit des Eigen­tumsvor­be­haltes trägt der Käufer.Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Ver­lan­gen des Käufers, die ihm nach den vorste­hen­den Bedin­gun­gen zuste­hen­den Sicher­heit­en aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als deren real­isier­bar­er Wert die zu sich­ern­den Forderun­gen um 20 % über­steigt.

2. Solange der Eigen­tumsvor­be­halt beste­ht, ist eine Veräußerung, Verpfän­dung, Sicherungsübereig­nung, Ver­mi­etung oder ander­weit­ige Über­las­sung des Kaufge­gen­standes an Dritte ohne schriftliche Zus­tim­mung des Verkäufers unzuläs­sig. Während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes ste­ht das Recht zum Besitze an einem Kraft­fahrzeug­brief dem Verkäufer zu. Der Käufer hat bei der zuständi­gen Stelle zu beantra­gen, dass der Kraft­fahrzeug­brief dem Verkäufer aus­ge­händigt wird.

3. Sofern der Käufer eine Veräußerung, Verpfän­dung, Sicherungsübereig­nung, Ver­mi­etung oder ander­weit­i­gen Über­las­sung des unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Kaufge­gen­standes an Dritte vorn­immt, wer­den schon jet­zt hier­mit die Ansprüche des Käufers gegenüber den Drit­ten auf die Gegen­leis­tung abge­treten. Etwaige Kosten von Inter­ven­tio­nen trägt der Käufer.

4. Bei Ein­grif­f­en in den Kaufge­gen­stand durch Dritte, ins­beson­dere bei Pfän­dun­gen, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mit­teilung zu machen. Er muss den Drit­ten namhaft machen und diesen von dem Eigen­tumsvor­be­halt in Ken­nt­nis set­zen. Der Verkäufer verzichtet durch eine Pfän­dung des Kaufge­gen­standes nicht auf sein Eigen­tum.

5. Während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes ist der Kaufge­gen­stand vom Käufer zu ver­sich­ern (Vol­lka­sko und Haftpflicht) mit der Maß­gabe, dass die Rechte aus der Ver­sicherung dem Verkäufer zuste­hen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ver­sicherung auf Kosten des Käufers zu ver­an­lassen, die Prämien­rech­nung zu ver­aus­la­gen und bei Einziehung der Abzahlungsrat­en in Rech­nung zu stellen. Ver­sicherungsrat­en sind in vollem Umfang für die Wiederin­stand­set­zung des Kaufge­gen­standes zu ver­wen­den. Im Totalschadens­fall sind die Ver­sicherungsleis­tun­gen zur Tilgung der Rest­forderun­gen des Verkäufers zu ver­wen­den. Der Mehrbe­trag ste­ht dem Käufer zu.

6. Die Here­in­nahme von Zahlun­gen auf die abge­tretene Forderung durch den Käufer gilt als für den Verkäufer erfol­gt. Die ein­genomme­nen Gelder sind unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

7. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes den Kaufge­gen­stand in ord­nungs­gemäßem Zus­tand zu hal­ten.

VIII. Liefer­ung

1. Die vere­in­barten Liefer­fris­ten wer­den nach Möglichkeit einge­hal­ten. Sie sind bed­ingt durch die Liefer­möglichkeit­en und Fris­ten der mit der Liefer­ung beauf­tragten Werke.
2. Die Liefer­frist begin­nt mit der Absendung der Auf­trags­bestä­ti­gung, jedoch nicht vor Klarstel­lung aller Aus­führung­seinzel­heit­en.
3. Die Liefer­frist ist einge­hal­ten, wenn die Ver­sand­bere­itschaft gemeldet ist, auch wenn der Ver­sand ohne Ver­schulden des Verkäufers oder seines Werkes nicht möglich ist.
4. Die Ein­hal­tung der Liefer­frist set­zt die Erfül­lung der Ver­tragspflicht­en des Käufers voraus.
5. Höhere Gewalt berechtigt den Verkäufer, die Liefer­ung oder Leis­tung hin­auszuschieben oder vom Ver­trag zurück­zutreten.
6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teil­liefer­un­gen vorzunehmen.

IX. Ver­sand

1. Der Ver­sand des Kaufge­gen­standes erfol­gt auf Rech­nung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr trägt auch dann der Käufer, wenn aus­nahm­sweise fracht­freie Liefer­ung vere­in­bart wurde.

Der Verkäufer versendet nach bestem Ermessen.

2. Verzögert sich der Ver­sand aus Grün­den, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bere­its am Tage der Ver­sand­bere­itschaft auf den Käufer über.
3. Wenn der Käufer keine Trans­portver­sicherung nach­weist, kann der Verkäufer diese zu Las­ten des Käufers abschließen.
4. Es ist Sache des Käufers, die zur Fest­stel­lung eines Schadens und Anerken­nung der Ersatzpflicht seit­ens des Beförder­ers notwendi­gen Maß­nah­men zu ergreifen.

X. Gewährleis­tung

1. Der Verkäufer leis­tet Gewähr für zugesicherte Eigen­schaften und Fehler­frei­heit, entsprechend dem jew­eili­gen Stand der Tech­nik. Änderun­gen in der Kon­struk­tion oder Aus­führun­gen, die wed­er die Funk­tion­stüchtigkeit noch den Wert des bestell­ten Gegen­standes beein­trächti­gen, bleiben vor­be­hal­ten und berechti­gen nicht zu Bean­stan­dun­gen. Die Zusicherung von Eigen­schaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erk­lärung oder Bestä­ti­gung des Verkäufers.
2. Wegen eines uner­he­blichen Man­gels der Ware ste­hen dem Käufer keine Rechte zu. Im Übri­gen kann der Besteller nur Nachbesserung ver­lan­gen. Statt der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Ersat­zliefer­ung berechtigt. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nach sein­er Wahl vom Ver­trag zurück­zutreten oder die Min­derung des Kauf­preis­es zu ver­lan­gen, wenn die Nacher­fül­lung fehlschlägt, ins­beson­dere unmöglich ist dem Verkäufer in einem angemessen­em Zeitraum nicht gelingt, vom Verkäufer ver­weigert oder vom Verkäufer schuld­haft verzögert wird.
3. Bei unsachgemäßer Behand­lung, fehler­hafter Mon­tage bzw. fehler­hafter Inbe­trieb­set­zung durch den Käufer oder Dritte, fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung, natür­liche Abnutzung, über­mäßige Beanspruchung oder Ver­wen­dung ungeeigneter Betrieb­smit­tel wird keine Gewähr über­nom­men.
4. Die Gewährleis­tungs­frist beträgt 12 Monate ab Abliefer­ung der Ware.
5. Für die Liefer­ung von gebraucht­en Geräten wird die Gewährleis­tung aus­geschlossen. Verzichtet der Käufer auf die Besich­ti­gung und Abnahme, gilt die Ware als mit Ver­sand bedin­gungs­gemäß geliefert. Ein Anspruch auf Wand­lung, Min­derung oder Schadenser­satz beste­ht nicht.
6. Schadenser­satzansprüche des Käufers, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ins­beson­dere wegen der Ver­let­zung von Pflicht­en aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laubter Hand­lung, sind aus­geschlossen, soweit es sich nicht um Ansprüche in den Fällen des Vor­satzes, der groben Fahrläs­sigkeit oder wesentlich­er Ver­tragspflicht­en han­delt. Der Schadenser­satz für die leicht fahrläs­sige Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en ist jedoch auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt. Gle­ich­es gilt für Ansprüche wegen grob fahrläs­sigem Ver­hal­ten ein­fach­er Erfül­lung­shil­fen. Eine Haf­tung für mit­tel­bare und unmit­tel­bare Per­son – oder Sach­schä­den, die bei der Über­gabe von Maschi­nen und / oder der Ein­weisung der Fahrer oder Benutzer, bei ein­er Über­prü­fung, Reparatur oder ähn­lichem entste­ht, ist aus­geschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit anzu­las­ten, ist.
7. Schaden­er­satzansprüche bei Haf­tung wegen Vor­satzes ver­jähren, nach den geset­zlichen Vorschriften. Im übri­gen ver­jähren Schaden­er­satzansprüche des Käufers in 12 Monat­en nach Entste­hung des Anspruchs und Ken­nt­nis des Käufers von den der Anspruch begrün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners.

XI. Ver­mi­etung und, Mon­tage

Hier­für gel­ten beson­dere Mietverträge und Mon­tagebes­tim­mungen.

XIII. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand

Erfül­lung­sort für sämtliche gegen­seit­i­gen Ansprüche ist Hude-Wüst­ing. Gerichts­stand ist Oldenburg/Niedersachsen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wech­seln und anderen Urkun­den, die außer­halb dieses Ortes, zahlbar sind.

Mietbe­din­gun­gen

§ 1 Miet­dauer

Die Miet­zeit begin­nt an dem zwis­chen den Parteien vere­in­bartem Tage mit der Über­gabe der Mas­chine an den Mieter oder an den von ihm mit der Abhol­ung Beauf­tragten auf dem Lager­platz des Ver­mi­eters bzw. mit der Über­gabe an einen Fracht­führer, wenn der Mieter die Versendung vere­in­bart hat, und im Falle der Abnah­mev­erzögerung mit dem Tage der Bere­it­stel­lung.
Die Miet­zeit endet mit der Rück­gabe der Mas­chine bzw. der Versendung auf dem Lager­platz des Ver­mi­eters. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegear­beit­en, die durch den Mieter oder den Ver­mi­eter aus­ge­führt wer­den, eben­so wie der Zeitaufwand für notwendi­ge Repara­turen (s. § 6), wird zur Miet­zeit gerech­net. Ausgenom­men von der Anrech­nung ist der Zeitaufwand für Repara­turen, die der Ver­mi­eter infolge natür­lichen Ver­schleißens während der Miet­dauer selb­st oder durch dritte Fir­men aus­führt, wenn der Mieter den Ver­mi­eter von dem Aus­fall der Mas­chine unverzüglich in Ken­nt­nis set­zt. Bei Repara­turen durch eine vom Ver­mi­eter beauf­tragte dritte Fir­ma ist die Reparaturzeit zu bele­gen.

§2 Ver­sand

Die Versendung erfol­gt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei beson­ders gewün­schter Ver­san­dart in Rech­nung gestellt wer­den. Eben­so hat der Mieter das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zum Lager­platz des Ver­mi­eters zurück­zuliefern.

§ 3 Miet­preis

Für die Berech­nung der Tagesmi­ete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstun­den zugrunde gelegt. Wer­den jedoch 9 Stun­den je Arbeit­stag über­schrit­ten, erfol­gt die Berech­nung ein­er zweit­en und nach 16 Stun­den ein­er drit­ten Schicht. Die volle Tagesmi­ete ist auch dann zu zahlen, wenn die nor­male Schichtzeit nicht voll aus­genutzt wird.

§ 4 Zahlung

Grund­sät­zlich in bar ohne jeden Abzug sofort bei Rech­nungser­halt. Dieses gilt auch für Waren, die umseit­ig in Verbindung mit dem Mietver­trag käu­flich über­nom­men wor­den sind. Vom 14. Tage ab Rech­nungs­da­tum wer­den Verzugszin­sen in Höhe von 4 % über dem jew­eili­gen Zen­tral­bank-Diskont berech­net: die Gel­tend­machung eines dem Ver­mi­eter aus dem Zahlungsverzug ent­stande­nen höheren Schadens ist nicht aus­geschlossen.
Ist der Mieter mit ein­er Zahlung im Verzüge oder hat er einen Wech­sel bzw. eine vere­in­barte Rate bei Fäl­ligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlun­gen eingestellt oder liegen Tat­sachen vor, die ein­er Zahlung­se­in­stel­lung gle­ich zu eracht­en sind, so wer­den alle noch offen ste­hen­den Forderun­gen sofort fäl­lig. Der Mieter tritt hier­mit alle Ansprüche, die er bei Ein­treten dieses Fall­es gegenüber Drit­ten hat, an den Ver­mi­eter ab, soweit diese Ansprüche aus direk­ten oder indi­rek­ten Leis­tun­gen der Miet­geräte her­rühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamt­forderung des Ver­mi­eters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leis­tun­gen, die mit den Geräten des Ver­mi­eters erbracht wor­den sind, gehen sofort auf den Ver­mi­eter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver­mi­eter ohne beson­dere Auf­forderung die genauen Adressen der dies­bezüglichen Fir­men und Per­so­n­en und die Beträge der ihm gegen diese Schuld­ner zuste­hen­den Forderung anzugeben sowie dem Ver­mi­eter Abschrift der erteil­ten Rech­nun­gen zu über­mit­teln. Der Mieter ist zur Einziehung der abge­trete­nen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflich­tung gegenüber dem Ver­mi­eter erfüllt hat.
Der Ver­mi­eter ist auch berechtigt, Mietvo­rauszahlun­gen bis zur Höhe von ein­er Monats-Miete zu ver­lan­gen. Die Rech­nungser­stel­lung geschieht im all­ge­meinen 3Otägig, sie kann aber auch in kürz­eren Zeitab­stän­den erfol­gen. Aufrech­nung mit Gegen­forderung ist aus­geschlossen. Zahlun­gen an Vertreter des Ver­mi­eters dür­fen nur gegen Vor­lage ein­er schriftlichen Inkas­so-Voll­macht erfol­gen.

§5 Pflicht­en

Der Ver­mi­eter hat das Gerät in ein­wand­freiem und gebrauchs­fähigem Zus­tand zu übergeben oder zum Ver­sand zu brin­gen. Dem Mieter ste­ht es frei, das Gerät vorher zu besichti­gen.

§ 6 Pflicht­en des Mieters

Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät vor Über­beanspruchung in jed­er Weise zu schützen, für sachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tra­gen und unverzüglich den Ver­mi­eter zu benachrichti­gen, wenn sich durch Beschädi­gun­gen des Miet­gerätes oder Funk­tion­sstörun­gen die Notwendigkeit von Reparat­u­rar­beit­en ergeben sollte, sowie zu den auf der Vorder­seite dieses Mietver­trages für Ölwech­sel genan­nten Ter­mi­nen. Reparaturkosten: Repara­turen, die durch nor­malen Ver­schleiß erforder­lich wer­den, führt der Mieter auf seine Kosten selb­st aus. Repari­ert der Mieter auch die Mas­chine selb­st ohne die vorherige Zus­tim­mung des Ver­mi­eters, gehen die Reparaturkosten zu seinen Las­ten. Alle son­sti­gen Repara­turen, sei es, dass sie durch man­gel­nde sachgerechte Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder durch uner­laubten Ein­griff Drit­ter verur­sacht wer­den, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Ver­mi­eter oder durch eine von diesem beauf­tragte Fir­ma aus­führen zu lassen. Weit­er­hin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfän­dung und der­gle­ichen unverzüglich dem Ver­mi­eter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weit­er zu ver­mi­eten oder in das Aus­land zu schaf­fen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendi­gung der Miet­zeit das Gerät in gesäu­bertem und ein­wand­freiem Zus­tand zurück­zugeben und mit­geliefer­ten Kraft­stoff zu erset­zen.
Wird die Mas­chine in einem Sand­strahlbe­trieb einge­set­zt, so ist der Mieter verpflichtet, die direk­te oder indi­rek­te Ein­wirkung von Strahlmit­teln auf das Gerät zu ver­hin­dern. Er hat ins­beson­dere den Stan­dort des Gerätes in genü­gen­der Ent­fer­nung von dem zu bear­bei­t­en­den Objekt zu wählen, die Win­drich­tung zu beacht­en und die Fil­ter der Kom­pres­so­ran­lage täglich vom Staub zu reini­gen.
Bei Ver­let­zung der vorste­hen­den Verpflich­tun­gen hat der Mieter den dadurch verur­sacht­en Schaden zu erset­zen. In Zweifels­fällen ist das Gutacht­en eines Sachver­ständi­gen maßgebend, inwieweit es sich um Repara­turen infolge natür­lichen Ver­schleißes han­delt oder um son­stige Repara­turen, die der Mieter zu tra­gen hat.

§ 7 Rechte des Ver­mi­eters

Der Ver­mi­eter ist berechtigt, das Gerät jed­erzeit zu besichti­gen und bei Fest­stel­lung ein­er nicht ord­nungs­gemäßen Wartung oder Über­beanspruchung oder bei Zahlungsverzug oder Ver­mö­gensver­schlechterung des Mieters den Ver­trag frist­los zu kündi­gen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

§ 8 Haf­tung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Grün­den, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höher­er Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurück­zugeben, so hat er Ersatz dafür zu leis­ten. Bis zum Ein­gang der Ersat­zleis­tung wird die nor­male Miete in Rech­nung gestellt.
Der Ver­mi­eter übern­immt gegenüber dem Mieter oder einem Drit­ten kein­er­lei Haf­tung für Schä­den, die sich aus der Benutzung der Mas­chine, ins­beson­dere nicht für Folgeschä­den, die sich durch Aus­fälle der Mas­chine während der Miet­dauer ergeben.

§ 9 Son­stige Bes­tim­mungen

a) Abwe­ichende Vere­in­barun­gen oder Ergänzun­gen des Ver­trages bedür­fen der Schrift­form.
b) Erfül­lung­sort ist Hude-Wüst­ing; Oldenburg/Niedersachsen ist als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en vere­in­bart. Dieses gilt auch im Falle des Rück­tritts und des Protestes von Wech­seln und Schecks.

Pen­ner Bau­maschi­nen Hude-Wüst­ing 2020

PENNER-BAUMASCHINEN
Klaus-Erich Pen­ner
An der Moor­bäke 7
D‑27798 Hude-Wüst­ing
Tel.: +49 (0) 44 84 — 92 05 11
Mobil +49 (0) 1 60 — 84 61 612