Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Mit Abgabe Ihrer Bestellung erkennen Sie unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen an:
II. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Maß‑, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Skizzen sind unverbindlich. Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preisminderungen, es sei denn, es ist eine besondere Vereinbarung hierzu getroffen.
III. Umfang der Lieferpflicht
1. Für den Lieferumfang ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Wenn keine anders lautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, gelten die Lieferbedingungen des Verkäufers, auch dann, wenn die Bestellung zu den Einkaufsbedingungen des Bestellers erfolgte. Diese Bedingungen liegen auch ohne besondere Vereinbarungen allen zukünftigen Lieferungen zugrunde.
2. In Ergänzungen gelten auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen der mit der Lieferung beauftragten Werke, die dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
IV. Preise
Alle Preise gelten ab Werk oder Lager. Kosten der Verpackung, der Versicherung und alle übrigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer behält sich eine Preisberichtigung vor, falls bis zur Lieferung eine Kostenänderung eintritt.
V. Zahlung
1. Die Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten hat innerhalb der vereinbarten Frist in bar oder durch Überweisung auf die Konten des Verkäufers zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.
2. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Eine Tilgung der Forderung tritt mit Einlösung ein. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar fällig.
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Nach Wegfall des Diskontsatzes der Europäischen Zentralbank sind stattdessen Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Sollte ein solcher Zinssatz fehlen, sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über einen vom Auftragnehmer zu wählenden Zinssatz einer entsprechenden Zentralbank zu zahlen, der dem Basissatz am nächsten kommt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
VI. Verzug
1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluß bekannt werden und berechtigte Zweifel an dem Zahlungsvermögen des Käufers entstehen lassen, werden sämtliche Forderungen — auch solche aus anderen Verträgen und ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel — sofort in bar fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Käufer erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer sich in diesem Falle den Besitz an den gelieferten Waren selbst verschafft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nicht geltend machen. Die Kosten des Rücktransportes und alle weiteren daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstände durch freihändige Verkäufe auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Restschuld gutgebracht, ein Übererlös wird ihm ausgezahlt. Als Restschuld gilt jede nicht beglichene Forderung des Verkäufers gegen den Käufer, ob sie aus dem nicht erfüllten Vertrage herrührt Oder nicht. Der Verkäufer ‑ist nach erfolgter Rücknahme wahlweise berechtigt, den Kaufvertrag rückwirkend vom Tage der Lieferung bzw. Versandbereitschaft zu seinen Mietbedingungen abzurechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche Forderungen des Verkäufers — gleich aus welchem Rechtsgrunde — getilgt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, geleistete Zahlungen auf die Forderungen zu verrechnen, für die die geringste Sicherheit besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers. Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenstand oder den neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit der nötigen Sorgfalt für den Verkäufer. Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitze an einem Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Käufer hat bei der zuständigen Stelle zu beantragen, dass der Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
3. Sofern der Käufer eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes an Dritte vornimmt, werden schon jetzt hiermit die Ansprüche des Käufers gegenüber den Dritten auf die Gegenleistung abgetreten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
4. Bei Eingriffen in den Kaufgegenstand durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Er muss den Dritten namhaft machen und diesen von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis setzen. Der Verkäufer verzichtet durch eine Pfändung des Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer zu versichern (Vollkasko und Haftpflicht) mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienrechnung zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Versicherungsraten sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.
6. Die Hereinnahme von Zahlungen auf die abgetretene Forderung durch den Käufer gilt als für den Verkäufer erfolgt. Die eingenommenen Gelder sind unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
7. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
VIII. Lieferung
1. Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten und Fristen der mit der Lieferung beauftragten Werke.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet ist, auch wenn der Versand ohne Verschulden des Verkäufers oder seines Werkes nicht möglich ist.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
5. Höhere Gewalt berechtigt den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.
IX. Versand
1. Der Versand des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr trägt auch dann der Käufer, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Der Verkäufer versendet nach bestem Ermessen.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Wenn der Käufer keine Transportversicherung nachweist, kann der Verkäufer diese zu Lasten des Käufers abschließen.
4. Es ist Sache des Käufers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung der Ersatzpflicht seitens des Beförderers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
X. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung oder Bestätigung des Verkäufers.
2. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Käufer keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist dem Verkäufer in einem angemessenem Zeitraum nicht gelingt, vom Verkäufer verweigert oder vom Verkäufer schuldhaft verzögert wird.
3. Bei unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
5. Für die Lieferung von gebrauchten Geräten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Verzichtet der Käufer auf die Besichtigung und Abnahme, gilt die Ware als mit Versand bedingungsgemäß geliefert. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.
6. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ansprüche in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wesentlicher Vertragspflichten handelt. Der Schadensersatz für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für Ansprüche wegen grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungshilfen. Eine Haftung für mittelbare und unmittelbare Person – oder Sachschäden, die bei der Übergabe von Maschinen und / oder der Einweisung der Fahrer oder Benutzer, bei einer Überprüfung, Reparatur oder ähnlichem entsteht, ist ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten, ist.
7. Schadenersatzansprüche bei Haftung wegen Vorsatzes verjähren, nach den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers in 12 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Käufers von den der Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
XI. Vermietung und, Montage
Hierfür gelten besondere Mietverträge und Montagebestimmungen.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist Hude-Wüsting. Gerichtsstand ist Oldenburg/Niedersachsen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und anderen Urkunden, die außerhalb dieses Ortes, zahlbar sind.
Mietbedingungen
§ 1 Mietdauer
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbartem Tage mit der Übergabe der Maschine an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an einen Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung.
Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Maschine bzw. der Versendung auf dem Lagerplatz des Vermieters. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen (s. § 6), wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißens während der Mietdauer selbst oder durch dritte Firmen ausführt, wenn der Mieter den Vermieter von dem Ausfall der Maschine unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch eine vom Vermieter beauftragte dritte Firma ist die Reparaturzeit zu belegen.
§2 Versand
Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Versandart in Rechnung gestellt werden. Ebenso hat der Mieter das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.
§ 3 Mietpreis
Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Werden jedoch 9 Stunden je Arbeitstag überschritten, erfolgt die Berechnung einer zweiten und nach 16 Stunden einer dritten Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.
§ 4 Zahlung
Grundsätzlich in bar ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dieses gilt auch für Waren, die umseitig in Verbindung mit dem Mietvertrag käuflich übernommen worden sind. Vom 14. Tage ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Zentralbank-Diskont berechnet: die Geltendmachung eines dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzüge oder hat er einen Wechsel bzw. eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er bei Eintreten dieses Falles gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen der Mietgeräte herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit den Geräten des Vermieters erbracht worden sind, gehen sofort auf den Vermieter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne besondere Aufforderung die genauen Adressen der diesbezüglichen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderung anzugeben sowie dem Vermieter Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.
Der Vermieter ist auch berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe von einer Monats-Miete zu verlangen. Die Rechnungserstellung geschieht im allgemeinen 3Otägig, sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht erfolgen.
§5 Pflichten
Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen und unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen, wenn sich durch Beschädigungen des Mietgerätes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte, sowie zu den auf der Vorderseite dieses Mietvertrages für Ölwechsel genannten Terminen. Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Mieter auf seine Kosten selbst aus. Repariert der Mieter auch die Maschine selbst ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch eine von diesem beauftragte Firma ausführen zu lassen. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weiter zu vermieten oder in das Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen.
Wird die Maschine in einem Sandstrahlbetrieb eingesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, die direkte oder indirekte Einwirkung von Strahlmitteln auf das Gerät zu verhindern. Er hat insbesondere den Standort des Gerätes in genügender Entfernung von dem zu bearbeitenden Objekt zu wählen, die Windrichtung zu beachten und die Filter der Kompressoranlage täglich vom Staub zu reinigen.
Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend, inwieweit es sich um Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes handelt oder um sonstige Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat.
§ 7 Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
§ 8 Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine, insbesondere nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
a) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
b) Erfüllungsort ist Hude-Wüsting; Oldenburg/Niedersachsen ist als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart. Dieses gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks.
Penner Baumaschinen Hude-Wüsting 2020